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3. Projektanforderungen

3.1 Eigentum

Projekte mĂĽssen nachweisen, dass sie das rechtliche Eigentum an allen Kohlenstoffgutschriften besitzen, die aus dem Projekt generiert werden. Sie mĂĽssen dies gegenĂĽber NCS nachweisen.

Wenn mehrere Parteien an dem Projekt beteiligt sind, z. B. ein Projektentwickler und ein Waldbesitzer, muss ein einzelner BegĂĽnstigter als alleiniger EigentĂĽmer der Kohlenstoffzertifikate angegeben werden.

Die Frage des Eigentums muss in Verträgen zwischen dem Projektvertreter und anderen Projektteilnehmern definiert werden.

3.2 Dokumentation

In Übereinstimmung mit Abschnitt 6.11, 6.12 und 6.13 der ISO 14064-2:2019 sind Projektträger verpflichtet, eine Dokumentation vorzulegen, die ausreicht, um die Konformität mit den Anforderungen der ISO 14064-3:2019 nachzuweisen. Dies umfasst projektspezifische Dokumentationen, wie zum Beispiel:

  • Ein Aufhebungs-Risiko-Minderungsplan

  • Eine soziale und umweltbezogene Risikoanalyse

SchlĂĽsselanforderungen an die Dokumentation

  1. Projekt Design Dokument (PDD):

    1. Das PDD muss alle Projektmerkmale umfassen.

    2. Es dient als Grundlage fĂĽr die Projektvalidierung in Bezug auf die anwendbare Methodik.

    3. Das Dokument muss alle Informationen enthalten, die in Abschnitt 6.2 der ISO 14064-2:2019 aufgefĂĽhrt sind.

  2. Monitoringberichte:

    1. Alle Projekte müssen Monitoringberichte gemäß Abschnitt 6.13 der ISO 14064-2:2019 bereitstellen.

Umgang mit sensiblen Geschäftsinformationen

  • NCS wird vertrauliche Geschäftsinformationen, die im PDD enthalten sind, nicht veröffentlichen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich, um die THG-Berechnungen genau zu belegen.

  • Falls sensible Informationen offengelegt werden mĂĽssen, werden die Projektträger im Voraus benachrichtigt.

3.3 Eignung

Projekte sind nur berechtigt, Gutschriften für Aktivitäten zu generieren, die ausschließlich im NCS-Register registriert sind. Projekte sind nur berechtigt, Zertifikate im NCS-Register zu erhalten, wenn eine NCS-zertifizierte Methodik verwendet wird.

NCS oder der benannte VVB können während des Validierungsprozesses Klarstellungsanfragen (CR - clarification requests), Korrekturmaßnahmenanforderungen (CAR - corrective action requests) oder Handlungsempfehlungen (FAR - forward action requests) an den Projektträger ausstellen. Alle derartigen Anfragen müssen während des Validierungsprozesses vom Projektträger bearbeitet werden. Eine Zusammenfassung der eingegangenen Kommentare wird veröffentlicht, sobald die Projektvalidierung abgeschlossen ist.

Ein Stakeholder-Eingabeprozess kann erforderlich sein, wie in Abschnitt 3,5 dargelegt.

Zum Zeitpunkt der Projektanmeldung mĂĽssen Projekte die neueste verfĂĽgbare Version einer zertifizierten Methodik verwenden, es sei denn, NCS hat eine Ăśbergangsfrist ausdrĂĽcklich festgelegt.

Projekte, die bereits validiert wurden, können weiterhin die Version der Methodik anwenden, unter der sie validiert wurden, bis zur nächsten Revalidierung, sofern nicht in der aktualisierten Methodik anders angegeben.

Projekte müssen alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften in der Jurisdiktion einhalten, in der sie tätig sind.

Projekte müssen zusätzlich sein, wie es in den NCS-Zusätzlichkeitsanforderungen (2.5.5) definiert ist.

Der Projektvertreter ist verpflichtet, NCS über Änderungen im Betrieb des Projekt zu informieren, welche die Zulässigkeit ihres Projekts ändern könnten.

3.4 Zertifizierung von Projekten

Projekte müssen validiert werden, bevor sie beginnen können, Klimaschutzwirkungen geltend zu machen. Sobald sie verifiziert sind, können Zertifikate ausgestellt werden.

3.4.1. Projektvalidierung und behauptete Klimaschutzwirkung

Nachdem ein Projekt eine erste Validierung durchlaufen hat, kann es damit beginnen, dem NCS beantragte Klimaschutzwirkung zu ĂĽbermitteln. Diese Klimaschutzwirkung wird jedoch noch nicht ĂĽberprĂĽft oder als Zertifikat ausgestellt.

3.4.2 ĂśberprĂĽfung und Ausstellung von Zertifikaten

Die behauptete Klimaschutzwirkung muss von einer dritten Partei überprüft werden, bevor Zertifikate ausgestellt werden können. Nach der Überprüfung kann die Klimaschutzwirkung in Zertifikate umgewandelt werden, die verkauft oder gehandelt werden können.

3.4.3 Beginn der Crediting Period Startdatum

Dieses Datum markiert den offiziellen Beginn der Projektaktivitäten. Der Projektbefürworter kann ein Startdatum beantragen, jedoch darf dieses nicht mehr als zwei Jahre vor der ursprünglichen Projekteinreichung im Register liegen. Klimaschutzmassnahmen, die an oder nach diesem Datum durchgeführt werden, können als Klimaschutzwirkung eingereicht werden, vorausgesetzt, sie werden später verifiziert.

3.4.4 Dauer der Crediting Period und Erneuerung

Die Dauer der Crediting Period wird im Projektplanungsdokument (PDD) des Projekts festgelegt. Die Anforderungen an die Mindest- und Höchstdauer der Crediting Period sind in der jeweiligen zertifizierten Methodik festgelegt. Um eine Crediting Period zu verlängern, muss der Projektvertreter das PDD aktualisieren und das Projekt erneut validieren, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Die Anzahl der möglichen Verlängerungen ist in der jeweiligen Methodik angegeben.

3.4.5 Erfordernis der Aktualisierung der Verifizierung

Projekte müssen die Überprüfung in dem in der relevanten Methodik festgelegten Rhythmus durchlaufen. Wenn das Zeitfenster für die Überprüfung ohne Überprüfung verstreicht, benötigt das Projekt eine aktualisierte PDD und muss erneut validiert werden, bevor es weitere Zertifikate ausstellen kann.

3.4.6 Keine Ex-ante-Zertifikate

NCS vergibt keine Ex-ante-Zertifikate.

3.6 Gesetzeskonformität

Projekte mĂĽssen mit dem PDD die Methode(n) zur Einhaltung der Vorschriften fĂĽr alle Jurisdiktionen, denen das Projekt unterliegt, darlegen.

3.7 Umwelt- und soziale Auswirkungen

Projekte müssen mit allen relevanten Gesetzen und Vorschriften der Europäischen Union sowie den lokalen und nationalen Gesetzen in Bezug auf Umwelt- und soziale Auswirkungen übereinstimmen.

Die Projektträger sind dafür verantwortlich, die mit dem Projekt verbundenen ökologischen und sozialen Risiken zu bewerten und dafür zu sorgen, dass potenzielle negative Auswirkungen erkannt und gemildert werden. Die ökologischen und sozialen Auswirkungen müssen im Rahmen der Projektplanung bewertet werden, und es sind gegebenenfalls laufende Bewertungen vorzunehmen, die der Art und den Auswirkungen der Forstprojekte angemessen sind.

Wenn im Zuge der Bewertung potenzielle nachteilige Auswirkungen auf indigene Völker oder lokale Gemeinschaften (IPLCs) festgestellt werden, muss der Projektträger den Stakeholder-Eingabeprozess (3,5) im Rahmen der Berücksichtigung von Bedenken durchführen.

Alle Projekte mĂĽssen dem "Do No Harm"-Prinzip genĂĽgen.

3.7.1 Auswirkungen auf die Umwelt

  • Umfang der UmweltverträglichkeitsprĂĽfung: Die Projekte mĂĽssen die wichtigsten Umweltrisiken in Bezug auf effiziente Ressourcennutzung, biologische Vielfalt, Bodengesundheit und Wasserwirtschaft bewerten und dokumentieren. Diese Bewertung konzentriert sich auf die unmittelbaren und laufenden Auswirkungen der Projektaktivitäten auf die Umwelt. Die Risiken einer Umkehrung werden in einem separaten Plan zur Abschwächung des Umkehrungsrisikos gemäß den Anforderungen des Abschnitts der anwendbaren Methodik behandelt.

  • Vermeidung und Sanierung: Der Projektträger muss vorbeugende MaĂźnahmen ergreifen, um Umweltschäden zu vermeiden. Sollte es zu unbeabsichtigten Umweltschäden kommen, ist der Projektträger fĂĽr die rechtzeitige Wiederherstellung der betroffenen Gebiete verantwortlich.

  • Minimierung der Auswirkungen im forstwirtschaftlichen Kontext: Da forstwirtschaftliche Projekte nur geringe Auswirkungen haben, werden die Bewertungen vereinfacht. Zu den wichtigsten zu berĂĽcksichtigenden Umweltauswirkungen gehören:

3.7.2 Soziale Auswirkungen

  • Soziale Risikobewertung: Die Projekte mĂĽssen eine grundlegende Bewertung der sozialen Risiken durchfĂĽhren, mit besonderem Augenmerk auf die potenziellen Auswirkungen auf IPLCs und andere relevante Interessengruppen.

  • Stakeholder-Engagement: Wenn Risiken – potenzielle oder tatsächliche – identifiziert werden, ist der Projektträger dafĂĽr verantwortlich, die Interessenvertreter gemäß Abschnitt zu konsultieren. Die Dokumentation der BemĂĽhungen um eine Beteiligung und der Ergebnisse der Konsultation muss in das PDD aufgenommen werden, zusammen mit allen relevanten Vereinbarungen oder Ăśberlegungen.

  • Arbeitsrechte und Interaktion mit der Gemeinschaft: Obwohl die Risiken bei europäischen Forstprojekten aufgrund der hohen Arbeitsrechtsstandards in der EU begrenzt sein können, mĂĽssen die Projektträger folgendes sicherstellen:

3.7.3 Nachhaltigkeitsauswirkungen

  • SDG-Relevanz und -Anpassung: Falls zutreffend, mĂĽssen die Projekte einen Beitrag zu den fĂĽr das Projekt relevanten Zielen fĂĽr nachhaltige Entwicklung (SDGs) leisten, mit Ausnahme von SDG 13 (Klimaschutz) und SDG 15 (Leben an Land).

  • Dokumentation der positiven Auswirkungen: Eine kurze, qualitative Bewertung der positiven SDG-Auswirkungen des Projekts muss in das PDD aufgenommen werden.

  • Werkzeuge und Methoden: Der Projektträger muss alle standardisierten Werkzeuge oder Methoden darlegen, die zur Bewertung der SDG-Beiträge verwendet werden.

3.7.4 Verzichtserklärungen

Wenn der Projektträger Nachweise erbringt, dass die eingereichten Flächen einer Waldzertifizierung entsprechen, die höhere Umwelt- und Sozialstandards einhält, können die Anforderungen in den Abschnitten 3.7.1 und 3.7.2 aufgehoben werden.

Der VVB wird den Nachweis der Einhaltung der folgenden anerkannten Zertifizierungen ĂĽberprĂĽfen:

  • Forest Stewardship Council (FSC)

  • Programme for the Endorsement of Forest Certification (PEFC)

3.7.5 Vorlage

Der Projektträger kann eine vom NCS bereitgestellte Vorlage verwenden, um die Umwelt- und Sozialrisikobewertung durchzuführen.&#x20

  • Erhaltung der biologischen Vielfalt, insbesondere die Vermeidung unnötiger Schäden an der lokalen Flora und Fauna.

  • Verhinderung von Bodenverschlechterung, Erosion und Wasserstress durch nachhaltige forstwirtschaftliche Praktiken.

  • Vermeidung von Verschmutzung oder Abfallerzeugung, die sich auf lokale Ă–kosysteme auswirken könnten.

Sichere und faire Arbeitsbedingungen fĂĽr alle eingestellten Arbeitnehmer.

  • Nicht-diskriminierende Praktiken bei der Einstellung und Behandlung.

  • Schutz indigener oder gemeinschaftlicher Rechte in Bezug auf Land oder Ressourcen.

  • 2.5.10
    3,5

    3.5 Stakeholder Beteiligungsprozess

    3.5.1 Voraussetzung fĂĽr die DurchfĂĽhrung des Stakeholder-Input-Prozesses

    Das Erfordernis der Beteiligung von Interessengruppen auf Projektebene ist abhängig von den Ergebnissen der Bewertung der ökologischen und sozialen Auswirkungen gemäß Abschnitt 3,7.

    • Wenn mögliche negative ökologische oder soziale Auswirkungen auf die Betroffenen festgestellt werden, muss vor der Fertigstellung des PDD ein Verfahren zur Beteiligung der Betroffenen durchgefĂĽhrt werden.

    • Wenn keine nachteiligen ökologischen oder sozialen Auswirkungen auf die Beteiligten festgestellt werden, wird eine Beteiligung der Interessenvertreter empfohlen, aber nicht verlangt.

    NCS erfordert standardmäßig keine Eingaben von Interessengruppen, da NCS-zertifizierte Projekte im Kontext entwickelter europäischer Länder mit einem gut regulierten und durchgesetzten LULUCF-Sektor entwickelt werden. Projektträger sind – oder handeln im Namen der – rechtlichen Eigentümer des Landes, die ihrerseits im Einklang mit der durchgesetzten nationalen und EU-Regulierung handeln. Indigene Völker und lokale Gemeinschaften (IPLCs) können keine Form der Umsiedlung, Enteignung oder Schädigung als Folge der Projektaktivitäten erwarten. Die Projektträger müssen dies bei der Bewertung der ökologischen und sozialen Auswirkungen () nachweisen. In den ungewöhnlichen Fällen, in denen indigene Völker in irgendeiner Weise beteiligt sind oder in denen lokale Gemeinschaften negative Auswirkungen zu erwarten haben, verlangt NCS, dass vor der Fertigstellung des PDD ein Verfahren zur Einbeziehung der Interessengruppen durchgeführt wird. Die Anforderungen an diesen Prozess sind weiter unten in Abschnitt dargelegt.

    3.5.2 Modalitäten des Stakeholder-Input-Prozesses

    Der Projektvertreter muss die relevanten Interessengruppen ermitteln, zu denen IPLCs, Interessengruppen mit Landbesitzrechten, lokale politische Entscheidungsträger, NROs, regionale oder nationale Regierungen und alle anderen Gruppen, die von dem Projekt betroffen sein könnten, gehören können.

    Sobald sie identifiziert sind, müssen die Beteiligten über die geplanten und laufenden Aktivitäten des Projekts über zugängliche Kanäle wie E-Mails oder Aushänge in Gemeinschaftsräumen informiert werden.

    Der Konsultationsprozess sollte iterativ sein, mit mehreren Konsultationen während des gesamten Projektentwicklungsprozesses, sodass die Betroffenen die Möglichkeit haben, die Projektgestaltung im Laufe der Zeit zu beeinflussen.

    Die Projektvertreter müssen die Zugänglichkeit sicherstellen, um die Teilnahme zu fördern und zu ermöglichen. Beispiele für die Erleichterung der Zugänglichkeit und der Beteiligung sind die folgenden:

    • VorankĂĽndigung fĂĽr Konsultationsveranstaltungen.

    • Zugängliche Formate wie Webinare.

    • geeignete Kommunikationskanäle wie direkte E-Mails oder öffentliche Bekanntmachungen.

    • inklusive Kommunikation durch Bereitstellung von Unterlagen, Korrespondenz und Sitzungen in der/den Landessprache(n) oder erforderlichenfalls durch Hinzuziehung eines Ăśbersetzers.

    Die Konsultation muss transparent und frei von Interessenkonflikten sein. Die am Verfahren beteiligten Parteien, die sich in einem potenziellen oder tatsächlichen Interessenkonflikt befinden, sind verpflichtet, diesen offen zu erklären.

    Der Konsultationsprozess muss auch einen Beschwerdemechanismus für die Betroffenen beinhalten. Die Kontaktinformationen des Projektträgers sollten für alle Beteiligten leicht zugänglich sein, damit sie Rückmeldungen oder Beschwerden einreichen können. Beschwerden müssen vom Projektträger innerhalb von 14 Tagen nach Eingang bestätigt werden. Probleme sollten innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt an NCS gelöst oder eskaliert werden. Alle Beschwerden müssen dokumentiert und auf Anfrage mitgeteilt werden. Jegliche Beschwerden, die vom Projektträger erhalten werden, müssen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt an NCS weitergeleitet werden.

    3,7
    3,5,2

    3.8 Transparenz

    NCS wird wichtige Daten zu allen Projekten öffentlich zugänglich machen. Dies umfasst:

    • Projekt Design Dokument (PDD)

    • Monitoringberichte

    • Validierungs- und Verifizierungsberichte

    Der Projektvertreter kann beantragen, dass vertrauliche Informationen eingeschränkt werden. In diesem Fall sind die Informationen nur für autorisierte Käufer, NCS und den benannten VVB verfügbar.